Erbe und Testament
Die gesetzlichen Vorgaben | Erbfolge
Das bürgerliche Recht legt eine gesetzliche Erbfolge fest. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.
Hierbei sind:
Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel – Erben erster Ordnung
Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten – Erben zweiter Ordnung
Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen – Erben dritter Ordnung.
Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Wir empfehlen Ihnen juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen, den wir Ihnen auf Wunsch gern vermitteln. Melden Sie sich dazu gerne telefonisch oder per E-Mail bei uns. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.
Testament | Testamentsvorlagen
Wie verfasse ich ein rechtsgültiges Testament?
Jeder volljährige Mensch, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann ein Testament verfassen.
Es muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein. Dazu müssen der volle Namenszug, Datum- und Ortsangaben versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.
Für Privatpersonen ist ein Testament dann empfehlenswert, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht. Dies ist der Fall, wenn z. B. ein Erbe mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragraphen es vorsehen. Oder mit dem Erbe bestimmte Wünsche verbunden sind.
Das so genannte Berliner Testament setzt Ehepartner als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, sobald beide Elternteile verstorben sind. Bei einem großen Vermögen kann dies zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen.
Ein gemeinschaftlich verfasstes Testament darf auch nur gemeinschaftlich geändert werden. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich.
Alle Betroffenen sollten über die Existenz des Schriftstückes und den Aufbewahrungsort unterrichtet werden.
Wir empfehlen Ihnen, juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.